Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GST Gebäudesystemtechnik Sachsen GmbH
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Allgemeines
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich Plan-Erstellungen und Beratungen. Auftragsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
- Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für Angaben und Erklärungen im Rahmen einer anwendertechnischen Beratung. Eine mündliche Beratung ist unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
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Angebot, Vertragsabschluss
- Angebote sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, freibleibend.
- Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Nachträgliche Änderungen des Auftrags sind für uns nur verbindlich, wenn wir die Änderungen gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt haben. Etwaige zusätzliche Kosten, die aufgrund der vom Kunden gewünschten Änderungen anfallen, hat der Kunde zu tragen. Zudem sind wir je nach Umfang der gewünschten Änderung berechtigt, Ausführungs- und/oder Fertigstellungstermine angemessen zu verschieben.
- Alle Inhalte, Abbildungen und Links in unseren Dokumentationsbroschüren sind als Hinweise und Empfehlungen zu verstehen. Rechtliche Ansprüche auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit können hieraus vom Kunden nicht hergeleitet werden.
- Eine Verwendung unserer Leistungen als sachverständiges Gutachten oder sachverständige Stellungnahme im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen mit Dritten ist ausgeschlossen.
- Für den Lieferungs- und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um Gegenstand des Vertrages zu werden.
- Wird für die Leistungserbringung ein Pflichtenheft erstellt, ist der Besteller für die Richtigkeit des Inhalts des Pflichtenhefts verantwortlich.
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Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
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Lieferung, Liefer- und Leistungstermine
- Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand zur Übernahme zur Verfügung steht, oder, falls die Lieferungs- oder Leistungserbringung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, ab Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. Fertigstellung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
- Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
- Verhindern höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige Ereignisse, die von uns nicht beeinflusst werden können, die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflicht, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich angezeigt. Ist uns oder dem Besteller aufgrund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch unser Verschulden und erleidet der Besteller hierdurch einen Schaden, kann der Besteller eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, insgesamt maximal 5 % der Vergütung desjenigen Teiles der Lieferung oder Vertragsleistung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann. Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei Verzug oder Unmöglichkeit bleiben unberührt. Für etwaige weitere Ansprüche aus Liefer- oder Leistungsverzug und Unmöglichkeit gilt Ziffer 9 dieser AGB.
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Rücktritt
- Bei einer kurzfristigen Stornierung des Auftrags (weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Aufnahmedatum) sind 50% des vereinbarten Entgelts (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu zahlen.
- Tritt der Auftraggeber am Tag der Erfüllung vom Vertrag zurück, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, oder nimmt der Auftraggeber aus sonstigem Grund vom Vertrag Abstand ohne den Vertrag zu stornieren, bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Entgelts (inklusive evtl. beauftragter Erweiterungen, falls diese mehr als 30% Auftragsvolumen betragen) verpflichtet.
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Verpackung
- Die Verpackung wird gesondert berechnet. Verpackungs-, Schutz-, und Transportmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
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Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
- Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindung, Vermischung oder Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder be- und verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Be- und Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
- Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert unserer Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
- Im Falle der Weiterveräußerung der Ware nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung, wenn die Ware durch Be- oder Verarbeitung oder Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist.
- Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt hiermit seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer zur Sicherheit an uns ab.
- Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderung um insgesamt mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe entsprechender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
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Preise, Zahlungsbedingungen
- Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, außer dies ist explizit angegeben.
- Treten nach Abgabe des Angebotes oder Vertragsabschluss Materialpreis- oder Arbeitslohnerhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, wenn die Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
- Bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden, ist eine derartige Preisanpassung jederzeit nach angemessener Vorankündigung zulässig.
- Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungsdatums.
- Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller den Vertragspreis unverzüglich nach Rechnungseingang netto Kasse ohne jeden Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung zu zahlen.
- Für Verzugszeiten werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen zu verlangen und die Erfüllung abgeschlossener Liefer- und Leistungsverträge nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Zudem sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, unsere Arbeiten bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen einzustellen.
- Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts.
- Bei umfangreicheren Projekten sind wir berechtigt, dem Kunden monatliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
- Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig und spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
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Haftung für Mängel
- Der Besteller hat die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich darauf hin zu überprüfen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, und Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung zu rügen. Mängel, die trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
- Für zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder der Abnahme vorhandene Sachmängel leisten wir nach unserer Wahl unentgeltlich Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder lassen wir eine gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder lehnen wir die Nacherfüllung ab oder ist diese unmöglich oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegen nur kleine Abweichungen vor, die die Funktion nicht beeinträchtigen, steht dem Besteller nur Minderung zu. Bei werkvertraglichen Leistungen kann der Besteller, wenn wir uns im Verzug befinden, nach angemessener Frist die Nachbesserung auch selbst durchführen.
- Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die nicht durch von uns autorisierte Personen vorgenommen werden, schließen unsere Verpflichtung zur Mängelhaftung aus, soweit der Besteller nicht nachweist, dass die aufgetretenen Mängel nicht auf den vorher erwähnten Arbeiten beruhen. Das gleiche gilt für Mängel aufgrund Nichteinhaltung von Benutzungsanweisungen, Wartungsvorschriften, DIN-Normen etc.
- Mängelansprüche nach § 437 BGB verjähren 12 Monate ab Ablieferung. Mängelansprüche nach § 634 BGB 12 Monate ab Abnahme. Diese Regelung gilt nicht bei Verbrauchsgüterkauf oder Vereinbarung der VOB.
- Die vorstehende Gewährleistung gilt insbesondere für hauseigene Rechnersysteme. Voraussetzung ist, dass das aufgebrachte Gewährleistungssiegel ungebrochen ist. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. unterliegen nicht der Garantie. Die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, Fremdangriff und das Öffnen von Geräten führen zum Erlöschen der Ansprüche. Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzungserscheinungen.
- Für die Haftung auf Schadensersatz gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen.
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Allgemeine Haftung
- Unbeschadet der Regelung unter Ziffer 9 dieser Bedingungen, sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art – im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – z.B. aus Verzug oder Unmöglichkeit, wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen oder für Personenschäden gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
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Urheberrechtsschutz
- Von uns erstellte oder bereitgestellte Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und sonstige Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Verwendung ist nur im Rahmen des Vertragszweckes zulässig. Eine Veröffentlichung, auch in Ausschnitten, oder sonstige Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die wiederholte Nutzung durch den Besteller, wenn diese vertraglich nicht vorgesehen ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder sonstigen Bekanntmachungen des Projektes uns als Urheber anzugeben.
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Mitwirkung, Datensicherung
- Angaben, welche zur Erstellung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind, hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich mitzuteilen; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen. Weiterhin haftet der Kunde für fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
- Eventuelle Änderungen werden vom Kunden dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt gegeben.
- Vom Auftragnehmer erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft.
- Der Käufer wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er erforderlichenfalls z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt. Der Käufer ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter des Verkäufers immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
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Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung über alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind.
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Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
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Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
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Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für behördliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor Verbringung der Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist Leipzig.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Leipzig. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt deutsches Recht. Es gelten die Incoterms 2010 in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Leipzig, 01.01.2015